Säumniszuschläge bei Rückwirkender Herabsetzung von ESt-Vorauszahlungen

Das Problem

Wenn Steuerpflichtige einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen stellen, können Sie dies, wie gerade gesehen,  jederzeit tun - also auch vor oder nach den Fälligkeitstagen aus § 37 Abs. 1 EStG. Oft erfolgt dies in der Erwartung, dass das Finanzamt dem Antrag "sofort" folgt. Technisch (und auch arbeitstechnisch) ist das nicht immer so schnell möglich. 

Wenn die Vorauszahlungen dann auch in Erwartung der neuen geringeren Beträge (oder gar nicht) gezahlt werden, kommt es hinsichtlich der Säumniszuschläge auf das Antragsdatum an.
  • Wird der Antrag vor dem Fälligkeitstag gestellt, müssen die Säumniszuschläge von dem "neuen" Betrag eroben werden. 
  • Wird der Antrag nach dem Fälligkeitstag gestellt, müssen die Säumniszuschläge von dem "alten" Betrag eroben werden. 

Im Abrechnungsteil des Vorauszahlungsbescheides werden - sofern die bisher festgesetzten Beträge noch offen sind - die bis zum Rechentermin verwirkten Säumniszuschläge aufgeführt. DIe Höhe der Bemessungsgrundlage wird nicht angezeigt, lässt sich aber "rekonstruieren".